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FAQs

  • Was beinhaltet die Waldflurbereinigung?

    Die Waldflurbereinigung beinhaltet den Ausbau eines Wegenetzes in einem unerschlossenem Waldgebiet. 


    Das Flurbereinigungsverfahren nach § 36FlurbG wird durchgeführt, zur

    • Beseitigung unzureichender Erschließung der Waldgrundstücke
    • Erschließung von Rettungswegen
    • Neuordnung der betroffenen Grundstücke durch Zusammenlegung, Tausch oder Zu- und Verkauf für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung und private und forstwirtschaftliche Nutzung.
  • Wie lange dauert das Verfahren?

    Der  Verfahrenszeitraum ist offen. Der Wegebau sollte bis Ende 2025 abgeschlossen sein. 

  • Welches Gebiet umfasst die Waldflurbereinigung Annweiler-Sarnstall?

    Das genaue Verfahrensgebiet finden Sie hier 



  • Ist Ihre Flurstücknummer Teil der Waldflurbereinigung?

    Hier können Sie überprüfen, ob Ihr Grundstück von der Waldflurbereinigung betroffen ist

  • Wer ist verantwortlich für die Waldflurbereinigung?

    Die Anordnung der Waldflurbereinigung erfolgte durch das DLR Rheinland-Pfalz


  • Wer ist Ihr Ansprechpartner?

    Allgemeine Fragen zum Verfahren oder Ihrem Grundstück können Sie beim Vorstand der Teilnehmergemeinschaft erhalten.


    Nutzen Sie hierfür das Kontaktformular!

  • Was geschieht mit Ihrem gefällten Holz aus dem Verfahrensgebiet?

    Bei den neu zu bauenden Wegen wird das Holz auf der Trasse durch die Teilnehmergemeinschaft gefällt, ein Rohplanum geschoben und das Holz seitlich gelagert. 

    Der Aufhieb der Trasse ist für die einzelnen Waldeigentümer kostenpflichtig. Es besteht jedoch die Möglichkeit einer Gegenfinanzierung durch die Holzverkaufserlöse. 

    Nach Freigabe des Weges/Teilgebiets durch den Bauleiter können die Waldeigentümer den neu geschobenen Weg befahren und haben folgende Möglichkeiten der Holzverwertung:


    1) Eigene Aufarbeitung des Holzes durch Waldeigentümer innerhalb einer durch die Teilnehmergemeinschaft gesetzten Frist. 


    2) Aufarbeitung des Holzes durch einen vom Waldeigentümer bestimmten Holzvermarkters (z.B. Trifels Natur GmbH, FV-Pfalz, usw.)


    Bitte kennzeichnen Sie ihr Holz und teilen uns Ihre Adresse und Flurstücks-Nr. mit. Wenn Sie das Holz verkauft haben wollen, verfahren Sie genauso. Aus dem Erlös werden dann die Aufarbeitungs- und Rückekosten finanziert.


    Für beide vorangegangenen Möglichkeiten müssen Sie sich aus Forstschutzgründen bis zu den unter der Rubrik "Bauphase" bekanntgegebenen Fristen entschieden haben.


    Für die anderen Teilgebiete geben wir den entsprechenden Termin hier und ergänzend unter der Rubrik "Bauphase" bekannt.


    3) Bei allen Waldeigentümern, welche sich bis zur gesetzten Frist nicht geäußert haben, geht die Teilnehmergemeinschaft davon aus, dass kein Interesse am Holz besteht. In diesem Falle wird das Holz im Auftrag der Teilnehmergemeinschaft aufgearbeitet und vermarktet.  





  • Wo erhalte ich weiterführende Informationen und Bekanntmachungen zum Verfahren?

    Alle Informationen zum Verlauf und der Beschlussfassung finden Sie auf der Seite des DLR


  • Welche Kosten entstehen?

    20 % der Ausführungskosten, Wegebau- und Naturschutzkosten müssen von den Waldbesitzern bezahlt werden.  

    Zur Zeit beläuft sich der Eigenanteil auf 540€/ha. 


    Für Grundstücksverkäufe fallen keine Kosten an.

  • Am Buchholzfelsen wurde ein Blindgänger gefunden. Wer übernimmt die Kosten der Bombenentschärfung und die von den zuständigen Behörden angeordnete Kampfmittelsondierung in der Umgebung?

    Die Kosten der Bombenentschärfung wird durch das Land Rheinland-Pfalz übernommen, ebenso die durch eine Fachfirma ausgeführte Kampfmittelsondierung der beiden benachbarten Wegetrassen (131 + 141) am Buchholzfelsen. 

  • Warum wird auf den zu schotternden Wegen Grobschotter verwendet?

    Aufgrund der schwierigen Bodenverhältnisse sowie der nassen Witterung wird als unterste Schicht Grobschotter verwendet, um eine Befahrung zu gewährleisten. Zu einem späteren Zeitpunkt wird an den meisten Stellen der Grobschotter mit feinerem Material überzogen, sodass ein angenehmes Begehen und Befahren durch die Waldbesucher möglich ist. 

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